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ZPO § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

ZPO § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

[ Auszug: (1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der ... ]